Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2018
Soweit nichts Anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Preise der jeweils aktuellen
Preisliste bindend. Dem Auftraggeber wurde vor Auftragserteilung eine gültige Preisliste übergeben.
Privatkunden erhalten einen Kostenvoranschlag, wobei der Endpreis bis zu 10% vom
veranschlagten Preis abweichen kann. Beide Parteien sind an diesem Kostenvoranschlag unter den genannten
Bedingungen gebunden.
(1) Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber vollzogen.
(2) Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens
KhS Know-how Systems GmbH nur anerkannt, wenn er bei Abnahme schriftlich von den Parteien gemeinsam
dokumentiert wurde.
Hierbei ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dieses muss von den Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet
werden.
(3) Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich,
hat der Auftraggeber die Mängel bis 12.00 Uhr des Folgetages bei KhS Know-how Systems GmbH schriftlich anzuzeigen.
(1) KhS Know-how Systems GmbH gewährt Garantie auf den Lack der Karosserie im Rahmen der Garantie der
Hersteller.
(2) Eine Gewährleistung übernimmt KhS Know-how Systems GmbH nur für anerkannte Mängel, also nur solche, die
gemäß 2. schriftlich fixiert worden sind. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Ansprüche gegen KhS Know-how Systems GmbH verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme.
(1) Hat KhS Know-how Systems GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßnahme dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, so haftet KhS Know-how Systems GmbH, soweit nicht Leben, Körper
und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. KhS Know-how Systems GmbH haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.
(2) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist, haftet KhS Know-how Systems GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
(3) Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Wertsachen und anderen Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist
ausgeschlossen.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von KhS Know-how Systems GmbH für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
(5) Ab Abnahme trägt der Auftraggeber sämtliche Gefahren.
(1) In der Rechnung werden Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
gesondert ausgewiesen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung
und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistung sind bei Abnahme des Auftragsgenstandes fällig. Wenn
zwischen den Parteien nichts anders lautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der
Firma KhS Know-how Systems GmbH zu überweisen.
Der Zahlungseingang hat bei KhS Know-how Systems GmbH innerhalb von 14 Arbeitstagen des Bundeslandes
Nordrhein-Westfalens zu erfolgen.
(Zahlungsziel).
(2) KhS Know-how Systems GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, nicht aber
höher als 50% des Rechnungsbetrages zu verlangen.
(3) Gegen Ansprüche von KhS Know-how Systems GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des in 6.(1) genannten Zahlungsziels in Verzug.
Soweit etwas Anderes vereinbart wurde, ist der abweichende Zeitpunkt das Zahlungsziel.
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen.)
(1) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, KhS Know-how
Systems GmbH die für KhS Know-how Systems GmbH zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerkes
oder - Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkte erfolgen.
(2) Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
(3) Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren von der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien
auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
(5) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle die Tätigkeit ein.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von KhS Know-how Systems GmbH.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber kein allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Für die Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern keine
dadurch wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein
Regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.